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Satzung
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Satzung |
| § 1 | |
| Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.V. (AGNN)". Er ist im Vereinsregister eingetragen. | |
| § 2 | |
| Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck. | |
| § 3 ZWECK | |
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Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise, die in Norddeutschland tätigen Notärzte zu vereinen, um dadurch die notärztliche Versorgung der norddeutschen Bevölkerung zu verbessern. Zwecke des Vereins sind die Förderung wissenschaftlicher Zwecke sowie der Berufs- und Volksbildung. Zu diesem Zwecke will der Verein an der Aus- und Fortbildung der im Notarztdienst tätigen Ärzte mitwirken sowie die Ausbildung der medizinischen Helfer und die Laienausbildung unterstützen. Weiterhin will der Verein Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung betreiben. Der Verein unterstützt und fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der präklinischen Notfallmedizin. Der Verein fördert Beziehungen zu anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
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| § 3a GEMEINNÜTZIGKEIT | |
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar seine gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgaben-
(2) Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten (3) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
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| § 4 MITGLIEDSCHAFT | |
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Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und die Ehrenmitgliedschaft. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte aller Fachgebiete in Norddeutschland sein, die das organisierte Rettungswesen aktiv fördern und unterstützen wollen. Außerordentliche Mitglieder können auch Nichtärzte werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein kann Mitglieder,
die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht
haben, durch einstimmigen |
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| § 5 ERWERB UND ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT |
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Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitglieds, freien Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist. Ausschluß aus wichtigem
Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluß
der Mitgliederversammlung. Der Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist. Bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation. |
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| § 6 BEITRÄGE UND ZUWENDUNGEN |
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Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festlegt. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| § 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER ORDENTLICHEN UND AUSSERORDENTLICHEN MITGLIEDER |
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Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind jedoch nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Eine Stimmübertragung findet nicht statt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge. |
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| § 8 ORGANE DES VEREINS | |
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Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand |
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| § 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG | |
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Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefaßt werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muß eine geheime Abstimmung erfolgen. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten: - Zahl der anwesenden Mitglieder - Tagesordnung - die Abstimmungsergebnisse - Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Entgegennahme des Geschäftberichtes
des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvorschlages
für die kommenden Die Mitgliederversammlung beschließt
über die sonstigen in der Tagesordnung aufgenommenen Punkte. |
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| § 10 VORSTAND | |
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Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sektionsvorsitzenden Niedersachsen/Bremen als gleichzeitiger Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Sektionsfortbildungsbeauftragten Niedersachsen/Bremen, dem Beisitzer Niedersachsen/Bremen dem Sektionsvorsitzenden Schleswig-Holstein/Hamburg als gleichzeitiger Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Sektionsfortbildungsbeauftragten Schleswig-Holstein/Hamburg, dem Beisitzer Schleswig-Holstein/Hamburg einem weiteren Beisitzer. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des Vereins. Der Vorstand soll nach Bedarf,
jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlußfähig,
wenn die Ladung 14 Tage vor Der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten jeweils gemeinsam den Verein im Sinne von § 26 BGB. Zur Vertretung müssen jedoch zwei der Genannten anwesend sein. Der Vorsitzende führt
den Vorsitz im Vorstand. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende
von seinem Stellvertreter vertreten. Bei Zu den Aufgaben des jeweiligen Sektionsfortbildungs- beauftragten gehört die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen. Der jeweilige Sektionsfortbildungsbeauftragte steht dem jeweiligen Fortbildungsausschuß vor. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand übernommen hat. Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentliche Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln. |
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| § 10a | |
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Der Verein hat einen Beirat, der aus 10 Mitgliedern besteht, von denen jeweils 3 in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen und jeweils 2 Mitglieder in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen ihren Sitz haben. Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes. Die Beiratsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins gemäß § 4 Abs. 2 sein. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern unverzüglich, spätestens aber in einer Frist von 8 Wochen seit dem Tage der Bestellung, mitzuteilen. |
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| § 11 | |
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Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Ausschüsse einsetzen. Zu den Ausschußmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige gewählt werden. Den Ausschüssen sollen
in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden
sie nicht auf bestimmte Zeit gewählt, so endet ihre |
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| § 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS |
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Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Falls die Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen den Bundesorganisationen der Arbeiter-Samariter-Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Malteser Hilfsdienst sowie der Rettungsdienst-Stiftung Björn Steiger zu gleichen Teilen zu. Es ist für die Zwecke der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungswesen zu verwenden. |
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